Abfertigung NEU

Die wichtigsten Fragen und Antworten: Informieren Sie sich.

Sicher ist sicher.

Für wen gilt die Abfertigung Neu?

Die neue Regelung gilt für alle Arbeitsverhältnisse ab 01. 01. 2003, die auf einem privatrechtlichen Vertrag beruhen.

Was geschieht mit den bestehenden Abfertigungsverpflichtungen?

  • Beibehaltung des alten Systems
  • Einfrieren bestehender Abfertigungsanwartschaften und Umstieg in das neue System
  • Übertragung bestehender Abfertigungsanwartschaften und Umstieg in das neue System

Wie hoch sind die Beiträge für die Abfertigung Neu?

Wie werden sie entrichtet?

Wann sind sie fällig?

  • Der Beitragssatz beträgt 1,53% der Bruttolohnsumme.
  • Die Beiträge sind auch in entgeltfreien Zeiten (z.B.: Präsenzdienst, Krankengeldbezug) durch den Arbeitnehmer zu entrichten.
  • Die Beiträge sind vom Arbeitgeber an die jeweilige Krankenversicherungsanstalt zur Weiterleitung an die gewählte Mitarbeitervorsorgekasse (MVK) zu leisten.

Wann wird die Abfertigung Neu ausbezahlt?

Die Abfertigung Neu wird ab 3 Einzahlungsjahren grundsätzlich bei jeder Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausbezahlt.

Wann besteht kein Anspruch auf Auszahlung der Abfertigung Neu?

Kein Anspruch auf Auszahlung besteht:

  • bei Kündigung durch den Arbeitnehmer
  • bei verschuldeter Entlassung
  • bei unberechtigtem, vorzeitigen Austritt
  • sofern noch keine 3 Einzahlungsjahre erfolgt sind

Wie wird die Abfertigung Neu ausbezahlt bzw. veranlagt?

Die Abfertigung Neu wird

  • als Kapitalauszahlung (außer in oben erwähnten Fällen)
  • als Weiterveranlagung in der MVK bis zur Pensionierung
  • als Übertragung in die MVK des neuen Arbeitgebers
  • die Überweisung der Abfertigung an ein gewähltes Versicherungsunternehmen als Einmalprämie für eine Pensionszusatzversicherung ist erst ab dem 40. Lebensjahr möglich

Wie wird die Abfertigung Neu besteuert?

Die Abfertigung Neu wird

  • die Beiträge sind unabhängig der Höhe zur Gänze als Betriebsausgaben abzugsfähig
  • die einbezahlten Beträge sind versicherungssteuerfrei
  • die Erträge der MVK sind ertragssteuerfrei
  • bei Auszahlung des Abfertigungsanspruches als Kapitalbetrag (einmalig) wird mit 6% versteuert.
  • Übertragungen in Pensionszusatzversicherungen sind steuerfrei.

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